Feuerschutztreppen



Maßanfertigung der Firma Heuel nach Vorgaben der Feuerwehr an Mehrfamilienhäusern inklusive Wandleiter.





Flucht- und Rettungswege im Arbeitsrecht

 

In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ werden folgende Begriffe definiert, die teilweise von den baurechtlichen Definitionen abweichen. 

  • Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.
  • Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang.
  • Bei einer Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um die Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
  • Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten oder verlassen werden kann.

 





















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